1. Es darf nur eine Gehaltsumwandlung vorgenommen werden, wenn Sie nach Abzug der Umwandlungsrate (= Gesamtrate) nicht unter das im Kollektivvertrag festgelegte Mindestbruttogehalt fallen.
2. Als KV-Entgelt gelten alle im KV festgehaltenen Bezüge, wie z.B. Nacht- oder Gefahrenzuschlag.
Diese Bezüge sind keine Überzahlung!
Überstunden (-pauschale) hingegen sind eine Überzahlung.
3. Die Lohn bzw. Gehaltsumwandlung beeinflusst immer die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeitrag.
4. Arbeitsrechtliche Ansprüche, wie z.B. Zuschläge und Sonderzahlungen werden nicht beeinflusst.
Dieser Punkt muss im Überlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen vereinbart sein.