Die Leasingraten für Diensträder gelten im betriebswirtschaftlichen Sinne als Betriebsausgaben.
Somit können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen die enthaltene Umsatzsteuer von der Brutto-Leasingrate abziehen.
Diesen Steuervorteil geben Sie als Arbeitgeber an die Arbeitnehmer:innen weiter, weshalb die Netto-Leasingraten (= Umwandlungsraten bzw. Gesamtraten) den Arbeitnehmer:innen vom Bruttogehalt abgezogen werden.*
Daraus ergibt sich eine noch höhere Ersparnis für Ihre Arbeitnehmer:innen.
Unternehmen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die enthaltene Umsatzsteuer nicht von der Brutto-Leasingrate abziehen, weshalb die Ersparnis für die Arbeitnehmer:innen geringer ausfällt.
Den genauen Überblick über die Ersparnis finden Sie in unserem Rechner.
Geben Sie dort die Daten ein und klicken unterhalb auf "Berechnungsübersicht anzeigen."
*Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitnehmer:innen eine kollektivvertragliche Überzahlung haben, die mindestens der Nettorate (= Umwandlungsrate = Gesamtrate) entspricht.