Der oder die Arbeitnehmer:in darf das geleaste Fahrrad gelegentlich an berechtigte Personen zur Benützung weitergeben.
Dazu gehören der oder die Ehepartner:in, der oder die Lebenspartner:in oder andere Familienmitglieder, die mit dem oder der Arbeitnehmer:in in häuslicher Gemeinschaft leben. Kinder ab einem Alter von 14 Jahren dürfen das Fahrrad nützen. Es ist jedoch zu beachten, dass keine speziellen Kinderfahrräder geleast werden können, sondern nur Fahrräder, die auch von Arbeitnehmer:innen selbst verwendet werden könnten.